Fragen

Hier finden sie antworten auf häufig gestellte fragen

Füllen Sie das „Formular A“ aus und senden Sie es an die Polizia Locale di Ferrandina, Piazza Plebiscito n. 12 – 75013 Ferrandina (MT), oder senden Sie es per E-Mail an  infopm@comune.ferrandina.mt.it

Füllen Sie das „Formular A“ aus und senden Sie es an die Polizia Locale di Ferrandina, Piazza Plebiscito n. 12 – 75013 Ferrandina (MT), oder senden Sie es per E-Mail an  infopm@comune.ferrandina.mt.it unter Beilage folgender Urkunden schicken: Kopie der Diebstahlanzeige u/o Verlustanzeige u/o Wiederauffindungsanzeige.

Füllen Sie das „Formular A“ aus und senden Sie es an die Polizia Locale di Ferrandina, Piazza Plebiscito n. 12 – 75013 Ferrandina (MT), oder senden Sie es per E-Mail an  infopm@comune.ferrandina.mt.it  unter Beilage folgender Urkunden schicken: Kopie des Verkaufvertrags  (eine Verkaufsvollmacht reicht nicht aus)

Füllen Sie das „Formular B“ aus und senden Sie es an die Polizia Locale di Ferrandina, Piazza Plebiscito n. 12 – 75013 Ferrandina (MT), innerhalb von 60 Tangen nach der Bekanntgabe des Bewertungsberichts

Innerhalb von 60 Tagen nach der Mitteilung des Bewertungsberichts an den Präfekten von Matera, direkt in der Via XX Settembre n. 2 – 75100 Matera, oder mit einem registrierten A / R an die Lokalpolizei von Ferrandina, Piazza Plebiscito n. 12 – 75013 Ferrandina (MT)

Der Einspruch ist innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Bußgeldbescheids persönlich direkt bei dem örtlich zuständigen Friedensrichter [siehe das Verzeichnis „Module“] einzureichen, oder per Einschreiben mit Rückschein im Sinne des Art. 7 der Gesetzesverordnung 150/11 zu senden.

Formular D ausfüllen, unterschreiben Sie es und senden:

  • per Einschreiben mit Rückschein an Corpo di Polizia Locale di Ferrandina, Piazza Plebiscito n. 12 – 75013 Ferrandina (MT)
  • Per email an infopm@comune.ferrandina.mt.it

HINWEIS: Von Hand übermittelte Mitteilungen werden nicht akzeptiert. Bitte geben Sie bei dringenden Anfragen immer eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse an.

Nein. Wenn der Antrag auf Zurückstellung akzeptiert wird, wird die 30% ige Reduktion der Sanktion nicht angewendet.

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